§ 8
Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.
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