§ 11
Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung, mit Ausnahme der Prüfung in Fächerverbindungen mit Bildender Kunst und Musik, umfasst die wissenschaftliche Arbeit und die mündlichen Prüfungen in den Fächern. Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten.
(2) Die Prüfung in Verbindungen mit dem Fach Bildende Kunst umfasst:
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die mündliche Teilprüfung in Kunsttheorie und Kunstwissenschaft,
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die integrative Teilprüfung, die künstlerisch-praktische und theoretische Inhalte umfasst, einschließlich der Künstlerischen Arbeit,
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bei Verbindungen mit einem wissenschaftlichen Fach die mündliche Prüfung in diesem Fach,
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bei Verbindungen mit dem Verbreiterungsfach Bildende Kunst/Intermediales Gestalten zwei integrative Teilprüfungen in diesem Fach.
Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A und B ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten.
(3) Die Prüfung in Verbindungen mit dem Fach Musik umfasst:
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die wissenschaftliche Arbeit,
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die mündliche Teilprüfung in Musikwissenschaft oder Musikpädagogik,
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die künstlerisch-praktische Teilprüfung in einem Instrument, in Gesang, in Musiktheorie oder in Ensembleleitung,
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die integrative Teilprüfung, in der mehrere in Anlage C im Abschnitt Musik Nr. 2.1 bis 2.4 ausgewiesene Fächer integrativ verbunden werden,
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bei Verbindungen mit einem wissenschaftlichen Fach die mündliche Prüfung in diesem Fach,
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bei Verbindungen mit dem Verbreiterungsfach Musik/ Jazz und Popularmusik die künstlerisch-praktische Teilprüfung und die integrative Teilprüfung in diesem Fach.
Die Anforderungen an diese Prüfungsteile ergeben sich aus den in Anlage A und C ausgewiesenen Kompetenzen und Studieninhalten.
(4) Als Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten in sämtlichen Fächerkombinationen auch die Ergebnisse der studienbegleitenden Modulprüfungen der Hochschulen in den Fächern, in den Fachdidaktiken, im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium.
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