§ 10
Kommunikationsprüfung
(1) Im Fach Englisch wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung).
(2) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler.
(3) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HptSchulPrVBW2019pP10&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HptSchulPrV+BW+%C2%A7+10&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21