§ 12
Schulwechsel
(1) Während der Orientierungsstufe stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Abteilungsleitung auf Grund der gezeigten Leistungen des Schülers fest, für welche Schulart beziehungsweise Schularten er geeignet ist. Diese Feststellung berechtigt zum Übertritt in die entsprechende Schulart. Stimmen die Feststellung der Schule und der Elternwunsch nicht überein, kann der Schüler an einer Schule der gewünschten Schulart eine Aufnahmeprüfung nach der Multilateralen Versetzungsordnung ablegen.
(2) Nach Abschluss der Orientierungsstufe findet für den Wechsel eines Schülers einer Schule besonderer Art in eine andere Schulart die Multilaterale Versetzungsordnung entsprechende Anwendung.
(3) Soweit keine schulartspezifischen Klassen eingerichtet sind, ist für den Wechsel auf eine andere Schulart ein Zeugnis zu erstellen, in dem die Noten in allen Fächern einheitlich auf einer Niveaustufe ausgewiesen sind. Es wird die Niveaustufe ausgewiesen, die überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblich war.
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