§ 9
Schülerrat und Schülersprecher
(1) Der Schülersprecher beruft den Schülerrat ein und leitet ihn.
(2) Der Schülersprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Er ist ihm Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im übrigen sorgt er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, daß der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben (§ 66
Abs. 2 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Der Schulleiter sowie der Verbindungslehrer und die übrigen Lehrer der Schule unterstützen ihn dabei.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-SMVVBWpP9&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SMVV+BW+%C2%A7+9&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21