§ 11
Praktische Prüfung
(1) Im Wahlpflichtfach wird eine praktische Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt.
(2) Die Prüfung umfasst einen praktischen Teil sowie ein Prüfungsgespräch. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Der praktische Teil wird im Unterricht durchgeführt und umfasst sechs bis neun Unterrichtsstunden. Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling etwa 15 Minuten und bezieht sich im Wesentlichen auf den praktischen Teil.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters als Gruppenprüfung durchgeführt werden, wobei jede Schülerin oder jeder Schüler eine individuelle Note erhält.
(4) Im Anschluss an das Prüfungsgespräch setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
Fußnoten
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