§ 12
Akademische Vorprüfung
(1) Die Hochschulen legen nach §§ 32 und 34
LHG in ihren Vorprüfungsordnungen fest, dass die Akademische Vorprüfung bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen ist. Sie kann aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen. Wer die Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht bestanden hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(2) Die Vorprüfung wird von der Hochschule nach Maßgabe der jeweiligen Vorprüfungsordnung abgenommen.
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