Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung
für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen
(Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung
- WHRPO I)
Vom 20. Mai 2011
§ 14
Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 4 beim Prüfungsamt einzureichen.
(2) Für die Vorlage der Nachweise nach § 13, die im Semester des Meldetermins noch erworben werden, bestimmt das Prüfungsamt für alle Studierenden einer Pädagogischen Hochschule einheitlich einen späteren Vorlagetermin.
(3) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.
(4) Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
ein Personalbogen mit Lichtbild,
- 2.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Angaben über die bisher abgelegten Prüfungen,
- 3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung für ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,
- 4.
die Nachweise nach § 13,
- 5.
die Angabe der nach § 17 Absatz 2 bis 4 gewählten Schwerpunkte für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung,
- 6.
gegebenenfalls die Angabe der Zeiten, die zur Weiterbildung in Englisch oder Französisch im Ausland verbracht wurden und
- 7.
gegebenenfalls die Zeugnisse über abgelegte Lehramtsprüfungen.
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