§ 15
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung nach §§ 13 und 14 ist zu versagen, wenn
- 1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 nicht erfüllt sind,
- 2.
die nach § 14 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind oder
- 3.
der Prüfungsanspruch in demselben oder nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der Hochschulen in einem verwandten Lehramtsstudiengang nach § 16 Absatz 8 oder § 23 Absatz 5 erloschen ist.
(3) Die Prüfung wird an der Hochschule abgelegt, an der die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen oder das Europalehramt an Werkreal- und Hauptschulen sowie Realschulen besteht.
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