Anlage
(zu § 2 Absatz 1a)
Räumlicher Bereich der Zuständigkeit des Landratsamts Freudenstadt im Bereich des Nationalparkzentrums des Nationalparks Schwarzwald am Ruhestein
Das Landratsamt Freudenstadt ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 12 und 13
der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk des Landratsamtes Ortenaukreis auf den nachfolgenden Streckenabschnitten zuständig:
- •
auf der Bundesstraße 500 von Station 0,000 im Abschnitt von Netzknoten 7415 016 nach Netzknoten 7415 002 bis Station 0,207 im Abschnitt von Netzknoten 7415 005 nach Netzknoten 7315 002,
- •
auf der Landesstraße 401 im gesamten Abschnitt von Netzknoten 7415 012 bis Netzknoten 7415 017 und
- •
auf der Kreisstraße 5370 von Station 6,680 bis Station 7,236 im Abschnitt von Netzknoten 7415 001 nach Netzknoten 7415 002.

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