§ 13
Zwischenprüfung
(1) In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass die notwendigen Grundlagen für ein erfolgreiches Weiterstudium vorhanden sind.
(2) Die Zwischenprüfung besteht in allen Bildungsgängen aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Fächer der schriftlichen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
- 1.
Tonsatz
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Dauer:
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90 Minuten,
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- 2.
Gehörbildung
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Dauer:
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30 Minuten,
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- 3.
Basic Jazz
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Dauer:
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45 Minuten,
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- 4.
Arrangement
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Dauer:
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120 Minuten,
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- 5.
Musikpädagogik
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Dauer:
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45 Minuten und
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- 6.
zusätzlich im Bildungsgang III
das ergänzende Hauptfach
(§ 5 Absatz 1)
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Dauer:
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90 Minuten.
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(4) Fächer der mündlichen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
- 1.
Musikgeschichte
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Dauer:
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etwa 15 Minuten und
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- 2.
zusätzlich im Ausbildungsgang III
das ergänzende Hauptfach
(§ 5 Absatz 1)
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Dauer:
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etwa 30 Minuten.
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(5) Fächer der praktischen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs:
- 1.
Hauptfach Akkordeon
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Dauer
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20 Minuten,
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- 2.
Dirigieren
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Dauer
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20 Minuten,
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- 3.
chromatische Mundharmonika (Grundlagen und
Klassenmusizieren)
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Dauer
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10 Minuten,
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- 4.
Klavier
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Dauer
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15 Minuten und
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- 5.
zusätzlich im Ausbildungsgang III
das ergänzende Hauptfach
(§ 5 Absatz 1)
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Dauer
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30 Minuten.
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(6) Für die Durchführung der Prüfung gelten § 16 Absatz 1, §§ 18, 19 Absatz 1, 4 bis 6, § 20 Absatz 3, 5 und 6, § 21 Absatz 5, §§ 22, 24 und 25 mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Die Prüfungsaufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter von der Fachlehrkraft gestellt,
- 2.
die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt, soweit der oder die Prüfungsvorsitzende nichts anderes bestimmt, durch die Fachlehrkraft der Klasse des Prüflings,
- 3.
der Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung wird den Bildungs- und Lehrplänen für das erste und zweite Semester entnommen,
- 4.
für das Bestehen der Zwischenprüfung sind auch die in den nach dem ersten Semester abgeschlossenen Fächern erzielten Noten maßgebend.
(7) Wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.
(8) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des ersten und zweiten Schulhabjahres einmal wiederholen.
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