§ 17
Künstlerische Arbeit
(1) In Fächerverbindungen mit dem Fach Bildende Kunst wird in diesem Fach eine künstlerische Arbeit angefertigt. Sie muss auf die Anforderungen der Anlage B bezogen sein. Sie ist Teil der integrativen Teilprüfung nach § 19 und wird im Zusammenhang mit dieser benotet.
(2) Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate für die Ausarbeitung ausreichen. Es wird spätestens zwei Monate vor dem vom Prüfungsamt festgelegten Meldetermin für die integrative Teilprüfung durch einen selbst gewählten und zur Themenstellung nach § 4 berechtigten Prüfer der Kunsthochschule vorgeschlagen; eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden. Thema und Tag der Themenstellung werden vom Prüfer auf einem von ihm unterschriebenen Formblatt unverzüglich der Außenstelle des Prüfungsamtes mitgeteilt.
(3) Die schriftliche Reflexion und Dokumentation der künstlerischen Arbeit muss in vierfacher Ausfertigung spätestens vier Monate nach Themenvergabe zum festgesetzten Termin dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, oder einer beauftragten Hochschulperson übergeben werden, auch zur Aushändigung an die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission; ein weiteres Exemplar ist der Außenstelle des Prüfungsamtes vorzulegen. Die Künstlerische Arbeit muss zur Präsentation vorliegen.
(4) Im Übrigen gelten § 16 und Anlage B entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GymLehrPr1VBW2009pP17&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPr1V+BW+%C2%A7+17&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21