§ 13
Abstimmungen
(1) In der Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 verpflichtet ist; bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen, bei der Beschlußfassung über den Schulbericht, über die Empfehlung zum Schulartwechsel zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klassen 5 und 6 sowie bei der Beratung der Halbjahresinformation sind nur die Mitglieder der Klassenkonferenz stimmberechtigt, die den Schüler unterrichten.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern im Einzelfall nicht andere Vorschriften ein hiervon abweichendes Mehrheitsverhältnis vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
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