§ 18
Niederschriften
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. In die Niederschrift sind aufzunehmen:
- 1.
Tag und Ort der Prüfung,
- 2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
der Name und Vorname des oder der Geprüften,
- 4.
die Dauer der Prüfung und die Themen,
- 5.
die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
- 6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Niederschrift fertigt.
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