§ 16
Durchführung der Anpassungslehrgänge
Die Anpassungslehrgänge für die Lehrämter des gehobenen Schuldienstes beginnen jeweils am 1. Februar, die für die Lehrämter des höheren Schuldienstes jeweils am ersten Unterrichtstag im Januar. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann nicht erfolgen, wenn die für die Schulart zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden auf eine Warteliste übernommen. Diese gliedert sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeutet, können bevorzugt beim Abbau der Warteliste berücksichtigt werden.
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