§ 14
Nichtöffentlichkeit
Die Verhandlungen der Lehrerkonferenzen sind nicht öffentlich. Sie unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Verschwiegenheit, insbesondere in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder sonstige an der Schule beschäftigte Bedienstete unmittelbar betreffen. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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