§ 15
Teile der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung wird am Ende des vierten, die zweite Teilprüfung am Ende des fünften und die dritte Teilprüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres abgenommen.
(2) Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen, die übrigen Teilprüfungen aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung.
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