§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen in den Modulprüfungen werden von den Hochschulen bewertet; für das Bestehen wird eine Notenskala von mindestens 4,00 bis höchstens 1,00 verwendet. Das Nähere wird in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelt.
(2) Die Leistungen in der wissenschaftlichen Arbeit sowie in den mündlichen, künstlerisch-praktischen oder integrativen Prüfungen und Teilprüfungen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:
sehr gut (1)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
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gut (2)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
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befriedigend (3)
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=
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eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
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ausreichend (4)
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=
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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mangelhaft (5)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
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ungenügend (6)
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=
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
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(3) Zwischennoten (halbe Noten) können erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut,
gut bis befriedigend,
befriedigend bis ausreichend,
ausreichend bis mangelhaft,
mangelhaft bis ungenügend.
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