§ 18
Zulassung zur Prüfung
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Wer zugelassen wurde, wird einer öffentlichen Schule zum Ablegen der Prüfung zugewiesen.
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