§ 16
Niederschriften
Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 6 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Es sind aufzunehmen:
- 1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.
Name der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,
- 3.
Tag, Ort und Teil der Prüfung,
- 4.
Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
- 5.
die Prüfungsnote und„ die sie tragenden Gründe sowie
- 6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Prüfungsamt zugeleitet.
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