§ 20
Durchführung der Prüfung
(1) Für die Prüfung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Abschlussprüfung entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Fachlehrkraft im Sinne der Bestimmungen für die ordentliche Abschlussprüfung ist die von der Leiterin oder dem Leiter der beauftragten Schule bestimmte Lehrkraft;
- 2.
bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen nach § 19;
- 3.
die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet;
- 4.
die Prüfung ist bestanden, wenn
- a)
der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer 4,0 oder besser ist,
- b)
die Gesamtleistungen in keinem der geprüften Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
- c)
die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der geprüften Fächer geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist; ausgeglichen werden kann die Note »mangelhaft« durch die Note »gut« in einem geprüften Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei geprüften Fächern.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 17 Absatz 2 Nummer 4 bleibt unberührt.
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