§ 22
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Wird unternommen, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung mit »ungenügend« (6,0) bewertet oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen wird. Das Gleiche gilt, wenn für die wissenschaftliche Arbeit eine Versicherung abgegeben wird, die nicht der Wahrheit entspricht. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Wer verdächtigt wird, unzulässige Hilfsmittel mit sich zu führen, ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und gegebenenfalls die Hilfsmittel herauszugeben. Wird die Mitwirkung oder die Herausgabe verweigert, so ist der Prüfungsteil mit »ungenügend« (6,0) zu bewerten.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorlagen, kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung trifft das Prüfungsamt. Erfolgt ein Ausschluss, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
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