Zu Artikel VIII.
Einig in der Absicht und dem Willen, der Sicherheit und Festigung des religiösen Friedens zu dienen, wird der Freistaat Baden in Anwendung der Reichs- und Landesverfassung die bezüglich des Religionsunterrichts an den badischen Schulen geltenden Rechte der Vereinigten Evangelisch - protestantischen Landeskirche auch weiterhin aufrecht erhalten.
Karlsruhe, den 14. November 1932.
L. S. gez. Dr. Joses Schmitt, Staatspräsident und Justizminister
gez. Dr. Eugen Baumgartner, Minister des Kultus und Unterrichts
gez. Dr. Wilhelm Mattes, Minister der Finanzen
L. S. gez. D. Klaus Wurth, Kirchenpräsident
gez. Dr. Otto Friedrich, Oberkirchenrat
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