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Zuwendungshöhe für die Kindertagespflege
Die Förderung je zusätzlich geschaffenen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege erfolgt nach folgenden Maßgaben:
- 11.1
Bei der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen außerhalb des Haushalts einer der Tagespflegepersonen
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beträgt der Festbetrag für neu entstehende, zusätzliche Plätze (Nummer 5.2) 2 200 Euro, höchstens jedoch 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben je zusätzlich geschaffenem Betreuungsplatz.
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gelten für die Finanzierung der Ausstattungsinvestition für eine Küche, um eine Mittagsverpflegung orientiert an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung anzubieten, die Regelungen für Kindertageseinrichtungen (Nummer 10.3) entsprechend; dabei bezieht sich die Günstigerprüfung auf Nummer 11.1 (erster Spiegelstrich).
- –
beträgt der Festbetrag für Ausstattungsinvestitionen für Erhaltungsmaßnahmen für bestehende Plätze 550 Euro pro Platz, jedoch höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 11.2
Bei der Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
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wird für neu entstehende, zusätzliche Plätze (Nummer 5.2) für nachgewiesene Ausstattungsinvestitionen eine Ausstattungspauschale gewährt. Die Ausstattungspauschale beträgt für die ersten beiden bereitgestellten Plätze je 880 Euro, für jeden weiteren Platz je 550 Euro, jeweils jedoch höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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wird für Erhaltungsmaßnahmen im Sinne der Nummer 5.3 ein Festbetrag für nachgewiesene Ausstattungsinvestitionen als Erhaltungsmaßnahmen für bestehende Plätze für Kinder im Alter bis Schuleintritt in Höhe von 550 Euro pro Platz, jedoch höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, gewährt.
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