§ 19
Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die schulische Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule für Kinderpflege abgenommen.
(2) Den Termin für die schriftliche Prüfung legt das Kultusministerium fest. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KiPflBerFSchulAPVBW2015V1P19&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiPflBerFSchulAPV+BW+%C2%A7+19&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21