§ 20
Pädagogisches Kolloquium
(1) Das pädagogische Kolloquium ist eine Einzelprüfung von etwa 45 Minuten. Dabei soll von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ein Fallbeispiel mit Handlungsfeld- oder Schulpraxisbezug mediengestützt und in freier Rede in etwa 15 Minuten eingebracht werden. Das Kolloquium berücksichtigt die Hausarbeit nach § 19, befasst sich jedoch mindestens zur Hälfte mit über dieses Fallbeispiel hinausgehenden Fragen.
(2) Den Vorsitz nach § 15 Absatz 2 führt, wer am Seminar ausbildet; zweite prüfende Person ist die Ausbildungslehrkraft nach § 19 Absatz 3 Satz 1. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem pädagogischen Kolloquium auf Wunsch die Note der Hausarbeit nach § 19 sowie die Note des pädagogischen Kolloquiums und auf Verlangen zugleich deren tragende Gründe.
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