§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsteil, in dem die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht wurde, frühestens während der nächsten, spätestens während der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile bleiben gültig.
(2) Die wissenschaftliche Arbeit kann bis spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode einmal wiederholt werden.
(3) Mehrere nicht bestandene Prüfungsteile einschließlich der wissenschaftlichen Arbeit können nur in einer der beiden nach Absatz 1 möglichen Prüfungsperioden wiederholt werden. Eine Aufteilung auf zwei Prüfungsperioden ist nicht zulässig. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
(5) Sind auch in der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen (4,0) nicht erbracht oder die in Absatz 1 genannten Termine nicht eingehalten worden, ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.
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