Schätzung des Auftragswertes
Die Höhe des Auftragswertes ist nach den Grundsätzen des § 3 VgV zu schätzen. Dabei ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen. Bei der Schätzung des Auftragswertes bleibt die Umsatzsteuer außer Betracht.
Hierzu kann auch eine Markterkundung gemäß § 28 VgV beziehungsweise § 20 UVgO vorgenommen werden. Die Grundlagen der Schätzung des Auftragswertes sind zu dokumentieren.