§ 20
Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten
(1) Zur schulischen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht und im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« im zweiten Schuljahr mindestens die Jahresnote »ausreichend« erreicht hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern und Handlungsfeldern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die im Handlungsfeld »Berufspraktisches Handeln« nach § 14 Absatz 4 und in den übrigen Fächern und Handlungsfeldern aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für das Fach Deutsch und die Handlungsfelder der schriftlichen Prüfung gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer und Handlungsfelder fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Note der schriftlichen Prüfung dem Prüfling bekannt zu geben.
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