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- 1.11.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
- 1.11.1.
- 1.11.2.
Mehrere Schulen können auch gemeinsam einen behördlichen Datenschutzbeauftragten benennen.
- 1.11.3.
Sofern keine aus der Schule stammende Person zum behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt wird, muss die Schule die von der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde dafür vorgesehene Person benennen.
- 1.11.4.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.
- 1.11.5.
Die Schule muss die Kontaktdaten ihres behördlichen Datenschutzbeauftragten (nicht dessen Name) veröffentlichen. Dies erfolgt in der Regel auf der Homepage der Schule. Ferner muss sie die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten dem LfDI mitteilen. Dies ist über einen Online-Service auf dessen Homepage möglich. Die Kontaktdaten sind auch der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt beziehungsweise Abteilung 7 des Regierungspräsidiums) mitzuteilen.
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