§ 21
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsfachschule für Kinderpflege ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
- 1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
- 2.
als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
- 3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege in den Prüfungsausschuss berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern oder Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
- 1.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
- 2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem zu prüfenden Fachgebiet erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
- 3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt.
In Fächern oder Handlungsfeldern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Die genannten Fachlehrkräfte sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.
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