§ 28
Anrechnung von Prüfungsleistungen
(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien anrechnen.
(2) Eine erfolgreich abgelegte gleichwertige Hochschulabschlussprüfung oder eine gleichwertige kirchliche Abschlussprüfung kann auf eines der Fächer der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien angerechnet werden.
(3) Eine A- oder B-Prüfung einer Hochschule für Musik beziehungsweise Kirchenmusik kann als Prüfung in einem Verbreiterungsfach angerechnet werden.
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