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(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Dabei werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 7 auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet und die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrigierenden nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die jeweilige schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrigierenden als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
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