§ 28
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder außerhalb Baden-Württembergs eine der Ersten Staatsprüfung gleichwertige Prüfung und eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat,
- 2.
die studienbegleitenden Modulprüfungen mit mindestens der Note 4,0 bestanden hat und
- 3.
die Teilnahme an den schulpraktischen Studien gemäß § 29 Absatz 3 nachgewiesen hat.
Studierende des Aufbaustudiums, die eine erste und zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, müssen den Nachweis nach § 31 Absatz 2 vorlegen.
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