26. Auszahlung der Zuschüsse
(1) Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse nach §§ 17 bis 19
PSchG ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.
(2) Auf die Zuschüsse können auf Antrag monatliche Abschlagszahlungen gewährt werden; dabei wird in der Regel die Höhe der im Vorjahr geleisteten Zuschüsse zugrunde gelegt. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt auf das Ende des jeweiligen Rechnungsjahres.
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