- 5.5
Anzuwendende Regelungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind folgende Regelungen anzuwenden:
- a)
§ 55 LHO sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung;
- b)
die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichende Regelungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sind zu beachten;
- c)
§ 4 der VergStatVO.
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