27. Verleihung der Bezeichnung der Lehrer
(1) Die Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung gemäß § 20
Privatschulgesetz obliegt bei Lehrern von Privatschulen, die fachlich dem Kultusministerium unterstehen, der oberen Schulaufsichtsbehörde, soweit dieses für die Ernennung zuständig wäre, im übrigen dem Kultusministerium.
(2) Der Antrag kann von der Schule oder vom Lehrer selbst gestellt werden. Er ist bei der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die ihn an die für die Verleihung zuständige Behörde weiterleitet, soweit sie nicht selbst zuständig ist.
Weitere Fassungen dieser Norm
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PrSchulGVsBWV4G32&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21