§ 30
Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin schriftlich mit den Nachweisen nach § 30 beim Prüfungsamt einzureichen.
(2) Für die beizufügenden Unterlagen gilt § 15 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und 7 entsprechend.
(3) § 16 gilt entsprechend.
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