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- 15
Ausschluss der Doppelförderung
- 15.1
Für Investitionen, die nach anderen Investitionsprogrammen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund oder durch das Landesinvestitionsprogramm (VwV Kinder BFG) gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden.
- 15.2
Die Inanspruchnahme von KfW-Fördermitteln bleibt davon unberührt. Eine Kombination der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift mit einer Förderung aus Mitteln der Städtebauförderung ist möglich; eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
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