§ 28
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis
(1) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule und erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ausbildungsfächer, die Einzelnoten nach § 23 und die Gesamtnote nach § 24.
(3) Ist Evangelische Theologie/Religionspädagogik oder Katholische Theologie/Religionspädagogik oder Islamische Theologie/Religionspädagogik Gegenstand der Beurteilung der Unterrichtspraxis oder eines Kolloquiums, ist dies im Zeugnis aufzuführen.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Lehrerin für Grundschulen« oder »Staatlich geprüfter Lehrer für Grundschulen« zu führen.
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abgelegte, den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Lehrämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Grundschule.
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