- 1.6.
Auskunftsrecht
Die betroffene Person hat das Recht, von der Schule eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, die die Person selbst betreffen; bejahendenfalls kann Auskunft über die personenbezogenen Daten verlangt werden (Artikel 15 EU-DSGVO). Ist dies der Fall, hat die Person ein Recht auf Auskunft über folgende Informationen:
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verarbeitete personenbezogene Daten der betroffenen Person,
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Verarbeitungszwecke,
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Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
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Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die die Daten erhalten haben oder noch erhalten werden (jede Übermittlung personenbezogener Daten muss daher dokumentiert werden, siehe 2.3.6),
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geplante Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
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gegebenenfalls Informationen zur Herkunft der Daten,
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Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung,
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Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Dieses Auskunftsrecht bezieht sich auch auf personenbezogene Daten, die auf privaten Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften verarbeitet werden. Diese Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
Wegen der Ausübung der Rechte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern wird auf Nummer 2.1 verwiesen.
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