[Vorherige Fassung]
§ 2
Evaluation und Bericht
(1) Die Landesregierung überprüft nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.
Fußnoten
§ 2 - Evaluation und Bericht [Ausgewählte Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 31.12.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 2
Evaluation und Bericht
(1) Die Landesregierung überprüft nach Ablauf von vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.