[Vorherige Fassung]
§ 1a
Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht
(1) Über die erfolgte Beratung wird ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis ausgestellt.
(2) Mit dem Nachweis der Beratung nach Absatz 1 ist im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht. Hierzu ist der Nachweis in Kopie oder in elektronischer Form vorzulegen.
(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf jeden Beratungsnachweis, den die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt hat.
Fußnoten
§ 1a - Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht [Ausgewählte Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 01.01.2025] ...
Fassungsvergleich ...
§ 1a
Beratungsnachweis, Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeitsabsicht
(1) Über die erfolgte Beratung wird ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis ausgestellt.
(2) Mit dem Nachweis der Beratung nach Absatz 1 ist im Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Absicht, in Baden-Württemberg eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht. Hierzu ist der Nachweis in Kopie oder in elektronischer Form vorzulegen.
(3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf jeden Beratungsnachweis, den die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Modellvorhabens nach § 421b
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt hat.