§ 13a
Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse 7 bis 12 besuchen, gilt § 5
Verordnung über die Schulen besonderer Art in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Schule besonderer Art weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 eine Klasse 9 bis 12 besuchen, gilt die Verordnung über die Schulen besonderer Art in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Schule besonderer Art weiter; Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Ethik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BesSchulVBW2009V4P13a&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BesSchulV+BW+%C2%A7+13a&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21