[Vorherige Fassung]
§ 32
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und die in § 31 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,
- 2.
nicht bereits zweimal die schulische Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht bestanden hat,
- 3.
nicht bereits die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung bestanden hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.
§ 32 - Voraussetzungen für die Zulassung [Ausgewählte Fassung vom 27.08.2021, gültig ab 01.08.2021] ...
Fassungsvergleich ...
§ 32
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt und die in § 31 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,
- 2.
nicht bereits zweimal die schulische Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht bestanden hat,
- 3.
nicht bereits die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung bestanden hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.