§ 6
Weitergabe und Veröffentlichung
(1) Das Statistische Landesamt ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, bildungsstatistische Daten zu veröffentlichen.
(2) Das Statistische Landesamt ist weiterhin berechtigt, für wissenschaftliche, überregionale und internationale Zwecke statistische Daten weiterzugeben.
(3) Die Kultusverwaltung, die Kirchen und die Schulträger sind berechtigt, statistische Daten für ihren Bereich zu veröffentlichen.
(4) Das IBBW ist berechtigt, für wissenschaftliche Zwecke und Zwecke der Bildungsplanung statistische Daten weiterzugeben.
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