[Vorherige Fassung]
§ 1
(1) Veranstaltungen können gefördert werden, wenn sie den im Gesetz festgelegten Zielsetzungen der Weiterbildung gerecht werden.
Fachgebiete förderungsfähiger Bildungsveranstaltungen sind insbesondere:
Geschichte, Gesellschaft, Politik, Recht, Pädagogik, Psychologie, Anthropologie, Philosophie, Theologie, Literatur, Kunst, Musik, Medien und Kommunikation, Mathematik, Naturwissenschaften, Technik, Heimat- und Länderkunde, Deutsche Ostkunde und Osteuropakunde, Deutsch und Fremdsprachen, Musisches Arbeiten, Gesundheits- und Körperpflege, Wirtschaft (Volks- und Betriebswirtschaft), Verwaltung, Organisation, Haushaltsführung, Hauswirtschaft, Statistik, Datenverarbeitung, Umweltschutz.
(2) Keine förderungsfähigen Maßnahmen sind insbesondere:
Autopannen-, Erste Hilfe- und Führerscheinkurse, Sportkurse außer Gymnastik, gesellige Veranstaltungen, Nachhilfestunden, Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen, soweit diese nicht in den Zusammenhang einer intensiven Bildungsveranstaltung gehören, Veranstaltungen, die gottesdienstlichen und seelsorgerlichen Charakter haben, mehrtägige Studienreisen sowie Studienfahrten ohne Übernachtung, wenn die einfache Entfernung mehr als 300 km beträgt oder eine fachkundige Leitung fehlt.
§ 1 [Ausgewählte Fassung vom 18.12.1995, gültig ab 13.01.1996] ...
Fassungsvergleich ...
§ 1
(1) Veranstaltungen können gefördert werden, wenn sie den im Gesetz festgelegten Zielsetzungen der Weiterbildung gerecht werden.
Fachgebiete förderungsfähiger Bildungsveranstaltungen sind insbesondere:
Geschichte, Gesellschaft, Politik, Recht, Pädagogik, Psychologie, Anthropologie, Philosophie, Theologie, Literatur, Kunst, Musik, Medien und Kommunikation, Mathematik, Naturwissenschaften, Technik, Heimat- und Länderkunde, Deutsche Ostkunde und OsteuropakundeEuropakunde, Deutsch und Fremdsprachen, Musisches Arbeiten, Gesundheits- und Körperpflege, Wirtschaft (Volks- und Betriebswirtschaft), Verwaltung, Organisation, Haushaltsführung, Hauswirtschaft, Statistik, Datenverarbeitung, Umweltschutz.
(2) Keine förderungsfähigen Maßnahmen sind insbesondere:
Autopannen-, Erste Hilfe- und Führerscheinkurse, Sportkurse außer Gymnastik, gesellige Veranstaltungen, Nachhilfestunden, Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen, soweit diese nicht in den Zusammenhang einer intensiven Bildungsveranstaltung gehören, Veranstaltungen, die gottesdienstlichen und seelsorgerlichen Charakter haben, mehrtägige Studienreisen sowie Studienfahrten ohne Übernachtung, wenn die einfache Entfernung mehr als 300 km beträgt oder eine fachkundige Leitung fehlt.