[Vorherige Fassung]
§ 13
Nachweis der Leistungsfähigkeit
Ein angemessener Zeitraum im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Gesetzes beträgt in der Regel zwei Jahre, mindestens jedoch ein Jahr.
§ 13 - (aufgehoben) [Ausgewählte Fassung vom 18.12.1995, gültig ab 13.01.1996] ...
Fassungsvergleich ...
§ 13
Nachweis der Leistungsfähigkeit
Ein angemessener Zeitraum im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Gesetzes beträgt in der Regel zwei Jahre, mindestens jedoch ein Jahr(aufgehoben).