§ 1a[1]
Übergangsregelung zum Mindestpersonalschlüssel für das Kindergartenjahr 2021/2022
Steht die sich aus § 1 Absatz 1 ergebende Mindestpersonalanzahl auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zur Verfügung, kann der Mindestpersonalschlüssel längstens bis zum 31. August 2022 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl in dem genannten Zeitraum um mehr als 20 Prozent unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS bis zum 31. August 2022 von den Höchstgruppengrößen nach § 1 Absatz 3 abgewichen werden.
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