§ 1
Geltungsbereich
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser Verordnung, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder durch Landesgesetz geregelt ist. Diese Verordnung bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit der nach den §§ 2 bis 10 sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden, soweit diese von der Regelung in § 37
OWiG abweicht.
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